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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 21-Nov-2016
Das Amtsgericht Eschweiler entschied, dass ein Mieter eine Lichterkette an seinem Balkon als Dekoration anbringen durfte. Dies stellte keinen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten dar.
Ein Mieter hatte an dem Balkon der Mietwohnung eine Lichterkette mit 16 bunten Birnen angebracht. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass der seriöse Eindruck des Hauses darunter litt. Der Vermieter war der Ansicht, dass hinsichtlich seines Mietshauses in guter Wohnlage hohe Maßstäbe anzusetzen waren, weil dort auch Ärzte, Anwälte und Steuerberater wohnten. Laut Mietvertrag war das Anbringen von Werbetafeln, Leuchtreklamen, Plakaten sowie bauliche Änderungen von der Zustimmung des Vermieters abhängig.
Zum Nachteil des Vermieters entschied das Amtsgericht Eschweiler jedoch, dass der Mieter die Lichterkette nicht entfernen musste. Auch wenn nach dem Mietvertrag insbesondere das Anbringen von Leuchtreklame von der Zustimmung des Vermieters abhängig war, war das auf die Lichterkette nicht anzuwenden. Denn im Gegensatz zu einer gewerblichen Leuchtreklame, verstieß eine zu Dekorationszwecken angebrachte Lichterkette nicht gegen den Vertragszweck, nämlich die Nutzung der Mieträume als Wohnraum. Zumal das Anbringen von Lichterketten in der Weihnachtszeit allgemein akzeptiert wird (AG Eschweiler, Urteil v. 01.08.15, Az. 26 C 43/14).