Außenjalousien an einer Gebäuderückseite sind keine unzulässige Veränderung
Dass an einer Gebäuderückseite eigenmächtig angebrachte Außenjalousien keine nachteilige und damit unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellen, stellte das Landgericht Aurich im Dezember 2015 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte eigenmächtig ohne Genehmigung der übrigen Mitglieder seiner Wohnungseigentümergemeinschaft an den auf der Rückseite der Wohneigentumsanlage gelegenen Fenstern seiner Eigentumswohnung silberne Außenjalousien angebracht. Diese eigenmächtige bauliche Veränderung war zwar nachträglich von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer genehmigt worden. Der Beschluss wurde aber nach einer Anfechtungsklage für rechtswidrig und ungültig erklärt, weil er zu unbestimmt war und es sich angeblich um eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelte. Ermuntert durch dieses Urteil verklagte ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft nun den eigenmächtigen Wohnungseigentümer, die Jalousien wieder zu entfernen.
Ohne Erfolg! Denn das Landgericht Aurich entschied nun, dass die angebrachten Außenjalousien zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darstellten. Diese bedurfte aber nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, da deren Rechte durch diese bauliche Veränderung nicht über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden. Deshalb war es ohne Bedeutung, dass der Genehmigungsbeschluss gerichtlich für unwirksam erklärt worden war. Denn die angebauten Jalousien stellten keine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage dar. Denn die Jalousien und die Jalousien-Kästen fügten sich architektonisch, technisch und farblich unauffällig in die Rückseite des Gebäudes ein. Eine optische Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere der Rückseite des Gebäudes, lag nicht vor, weil die Fenster des verklagten Wohnungseigentümers ganz oben lagen und sich die Jalousien einschließlich der Kästen deshalb unauffällig in die Gebäudefassade einfügten. Streitgegenstand der Beschlussanfechtung war, ob der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären ist oder nicht. Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war, ob die Beseitigung der baulichen Veränderung verlangt werden konnte. Es lag deshalb keine Bindung des Landgerichts Aurich an die erste Entscheidung vor (LG Aurich, Urteil v. 18.12.15, Az. 4 S 188/15).