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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 10-Nov-2016
Auch wenn in einer Wohneigentumsanlage eine ursprünglich per Beschluss genehmigte Efeubepflanzung alte Bäume und Edelhölzer beeinträchtigt, darf der Efeu nicht eigenmächtig unter dem Vorwand einer Notgeschäftsführung beseitigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Schöneberg im Februar 2016.
Auf einer Eigentümerversammlung im April 2012 hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Bepflanzung auf dem Gemeinschaftsgrundstück beschlossen. Jeder Bewohnerdurfte fortan im Hofbereich pflanzen was ihm gefällt. Niemandem sollte erlaubt sein Pflanzen zu entfernen. Im Gemeinschaftsbereich wurden daraufhin Edelhölzer wie Bodendeckerrosen, japanischen Fächerahorn, Zierapfel und anderes angepflanzt. Im August 2014 wurde Efeu angepflanzt. Ein Wohnungseigentümer riss den angepflanzten Efeu wieder aus. Die Eigentümergemeinschaft klagte auf Unterlassung, nachdem der Wohnungseigentümer seine eigenmächtige Vorgehensweise nach Anpflanzung neuen Efeus wiederholte. Der verklagte Wohnungseigentümer behauptete jedoch, dass die Hausverwaltung die entsprechenden gärtnerischen Maßnahmen ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer beauftragt habe. Er behauptete ferner, dass das gepflanzte Efeu den alten Baumbestand gefährde ebenso wie die gepflanzten Edelhölzer.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Denn der verklagte Wohnungseigentümer hatte durch sein eigenmächtiges Entfernen von Efeupflanzen vorsätzlich und schuldhaft in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen. Selbst dann, wenn es an einer Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung der von dem verklagten Wohnungseigentümer sodann wieder zerstörten gärtnerischen Maßnahmen gefehlt hätte, wäre dieser nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig diese gärtnerische Gestaltung zu beseitigen. Ein derartiges Selbsthilferecht stand ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu. Der Wohnungseigentümer war zu Beseitigung der Efeupflanzen auch nicht deshalb berechtigt, weil dass gepflanzte Efeu angeblich den alten Baumbestand und die Edelhölzergefährdete. Dies rechtfertigte keine Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG (AG Schöneberg, Urteil v. 17.02.16, Az. 770 C 48/15).