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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 09-Nov-2016
Nach Beendigung eines Mietvertrages ist ein Mieter verpflichtet, die Mieträume von seinen eingebrachten Gegenständen zu räumen. Beachten Sie als Vermieter, dass vom Mieter im Keller zurückgelassener Müll keinen Verstoß gegen diese Pflicht darstellt. Denn dass auch ein Mieter, der Sperrmüll in den Kellerräumen zurücklässt, seine Räumungspflicht erfüllt hat, entschied das Kammergericht Berlin im April 2015.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen auf vollständige Räumung der Mieträume verklagt. Der Mieter hatte aus der Mietwohnung und dem Keller bereits seinen Hausrat und persönlichen Gegenstände entfernt. Allerdings hatte der Mieter in den Kellerräumen aussortierten Sperrmüll zurückgelassen. Der Vermieter war deshalb der Ansicht, dass der Mieter seine Räumungspflicht nicht vollständig erfüllt hatte.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Rückgabepflicht eines Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Mieträumen zu Gunsten des Vermieters auch die Räumung der Mieträume von den eingebrachten Sachen des Mieters. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabepflicht eines Mieters, wobei der Zustand der Mieträume bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Eine vollständige Räumung liegt nur dann nicht vor, wenn sich in den Mieträumen noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Lässt ein Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, liegt nur eine unzulässige Teilräumung vor. Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel schließt aber eine ordnungsgemäße Rückgabe durch den Mieter nicht aus. Das Zurücklassen von Sperrmüll in Kellerräumen, welche in einem Mietverhältnis nur untergeordnete Bedeutung haben, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters nicht entgegen. Das Belassen von Sperrmüll im Keller führte somit nicht dazu, dass der verklagte Mieter seine Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hatte. Denn es handelte sich insoweit um wertlose Gegenstände, an denen weder Mieter noch der Vermieter ein Interesse hatte. Es lag nur eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung durch den Mieter vor, aus der sich zu Gunsten des Vermieters Schadensersatzansprüche ergaben (KG, Beschluss vom 13.04.15, Az. 8 U 212/14).