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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 03-Nov-2016
Als Vermieter eines Einfamilienhauses dürfen Sie bei einer Mieterhöhung auch einen Mietspiegel anwenden, der sich nur auf Mietwohnungen bezieht. Dass eine für Einfamilienhaus geltend gemachte Mieterhöhung auch mit einem Mietspiegel begründet werden kann, bestätigte das Landgericht Berlin im Februar 2015. Auch wenn ein Mietspiegel keine Daten für Einfamilienhäuser enthält, darf der Vermieter unterstellen, dass die ortsübliche Miete für Einfamilienhäuser höher anzusetzen ist als für Mietwohnungen.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus verklagt. Zur Begründung der Mieterhöhung verwies der Vermieter auf den örtlichen Mietspiegel, der allerdings keine Angaben zu Einfamilienhäusern machte. Anhand von Baualter und Fläche ordnete der Vermieter das Haus in ein Mietspiegelfeld ein, setzte die von dem Mieter zukünftig zu zahlende Miete aber am Oberwert des Mietspiegels an. Da der Mietspiegel aber ausdrücklich nicht auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern anwendbar war, hielt der Mieter die Mieterhöhung für rechtswidrig.
Das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Zur Begründung einer Mieterhöhung darf sich ein Vermieter auf einen Mietspiegel beziehen. Dabei dürfen auch Mietspiegel, die ausschließlich Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern zum Gegenstand haben zur Begründung herangezogen werden, weil die Miete für Einfamilienhäuser in der Regel über der Miete für Mietwohnungen ansetzbar ist. Obwohl der angewendete Mietspiegel ausdrücklich nicht auf Einfamilienhäuser anwendbar war, durfte der Vermieter ihn zur Begründung seiner Mieterhöhung heranziehen. Dabei durfte er auch davon ausgehen, dass die ortsübliche Miete für Einfamilienhäuser höher anzusetzen ist als für Mietwohnungen. Der Vermieter hatte sich in seinem Erhöhungsverlangen auf eine ortsübliche Miete für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern beschränkt (LG Berlin, Urteil v. 24.02.15, Az. 63 S 192/14).